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Ein Begründungsmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen; unklare, unvollständige, oberflächliche oder unrichtige Gründe genügen nicht. Geht das Gericht auf einen Vortrag nicht ein, auf den es nach seinem Rechtsstandpunkt nicht ankam, stellt dies weder einen Begründungsmangel dar noch folgt daraus ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Urteilsbegründung, die die Überprüfbarkeit des Punktestandes im Rahmen einer Klage gegen einen Gebührenbescheid nach GebOSt verneint, genügt den formellen Anforderungen an eine Urteilsbegründung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |