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Der Geschädigte hat im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nicht das Werkstattrisiko zu tragen; dieses muss vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten verursacht wurden, selbst wenn objektiv keine Notwendigkeit der Position bestand. An diesen Grundsätzen ändert sich nichts, wenn der Geschädigte die Werkstattrechnung noch nicht vollständig bezahlt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |