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Das wirtschaftliche Interesse eines Eigentümers an einem Unterlassungsanspruch wegen einer Parkbehinderung, die die Nutzung einer Garage erschwert, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Eigentum durch die Störung erleidet. Eine schematische Berechnung des Streitwertes anhand eines fiktiven Mietzinses wird dem wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers nicht gerecht, da dieses über die bloße Nutzungsmöglichkeit hinausgeht. Bei der Bemessung sind die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung sowie sonstige Nachteile wie ein erhöhtes Schadensrisiko oder Reifenverschleiß zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |