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Die alleinige Haftung des Unfallverursachers kann sich aus der Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Geschädigten (§ 17 Abs. 3 StVG) oder aus einer Abwägung der Verursachungsbeiträge ergeben, insbesondere wenn beim Anfahren vom Fahrbahnrand (§ 10 S. 1 StVO) oder Einleiten eines Wendevorgangs (§ 9 Abs. 5 StVO) andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Bei fiktiver Schadensberechnung darf der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt ist nur zumutbar, wenn deren Reparaturqualität einer markengebundenen Werkstatt entspricht und keine Unsicherheiten für den Geschädigten bestehen, die eine Reparatur dort unzumutbar machen würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |