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Amtsgericht Duisburg-Hamborn v. 12.09.2018: Alleinige Haftung bei Anfahren vom Fahrbahnrand; Zumutbarkeit der Verweisung auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Abrechnung




Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn (Urteil vom 12.09.2018 - 23 C 117/16) hat entschieden:

   Die alleinige Haftung des Unfallverursachers kann sich aus der Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Geschädigten (§ 17 Abs. 3 StVG) oder aus einer Abwägung der Verursachungsbeiträge ergeben, insbesondere wenn beim Anfahren vom Fahrbahnrand (§ 10 S. 1 StVO) oder Einleiten eines Wendevorgangs (§ 9 Abs. 5 StVO) andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Bei fiktiver Schadensberechnung darf der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt ist nur zumutbar, wenn deren Reparaturqualität einer markengebundenen Werkstatt entspricht und keine Unsicherheiten für den Geschädigten bestehen, die eine Reparatur dort unzumutbar machen würden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr
und
Fiktive Abrechnung in der Fahrzeugversicherung
und
Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt - Unverbindliche Preisempfehlungen - UPE
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Haftung des Fahrzeugführers - Verschuldensvermutung
und
Liegenbleiben infolge von Treibstoffmangel


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.228,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2016 zu zahlen.

Des Weiteren werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


I.

Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 4.228,92 € gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG zu.

a) Das Fahrzeug der Klägerin ist im Straßenverkehr beim Betrieb der Fahrzeuge durch eine Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug beschädigt worden. Die Kollision ist auch nicht auf höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen.

b) Die Beklagten haften für die Unfallfolgen allein, da die Klägerin durch das Sachverständigengutachten nachgewiesen hat, dass der Unfall für sie unvermeidbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG war. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass aus Sicht des Klägerfahrzeugs die Kollision räumlich und zeitlich nicht vermeidbar war. Der Sachverständige hat insbesondere überzeugend ausgeführt, dass die aus den Beschädigungen der Fahrzeuge abgeleitete Kollisionsstellung eine Schrägstellung erkennen lässt, aufgrund derer der Suzuki, d. h. das Beklagtenfahrzeug, zuvor vom rechten Fahrbahnrand aus angefahren sein muss. Er kann nach dem Gutachten bei der Kollision nicht in Längsrichtung zur Fahrbahnmitte gefahren sein. Kollisionsbedingt zeichnete das Beklagtenfahrzeug in der Auslaufphase eine Querschiebespur und drehte sich dabei um 180 Grad. Die Kollisionsstellung und der Kollisionsort, die daraus abzuleiten sind, liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen weit vor der Einfahrt zur Hausnummer 13. Die Kollisionsgeschwindigkeiten der Fahrzeuge hat der Sachverständige für das Klägerfahrzeug mit 43 km/h und für das Beklagtenfahrzeug mit 20 km/h (mit üblichen Toleranzen von 10 %) ermittelt (Bl. 209 der Akten). Zwar waren für die Klägerin 1,0 bis 1,5 Sekunden vor der Kollision Gefahrensignale im Sinne eines Anfahrens des Beklagtenfahrzeugs vom rechten Rand zu erkennen. Bei einer üblichen Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und einer Schwellzeit 0,2 Sekunden würden allerdings maximal 0,5 Sekunden für ein Bremsmanöver zur Verfügung stehen, was bei einem Gesamtbremsweg aus 50 km/h von 25,3 m mit einer Dauer von 2,7 Sekunden nicht ausreichte, um eine Kollision noch durch Bremsen vermeiden zu können. Auch der für die Vermeidbarkeitsbetrachtung maßgebliche sog. Idealfahrer hatte nach den feststehenden Umständen keine Veranlassung, mit einer geringeren Geschwindigkeit als die Klägerin an dem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren.

Die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten waren unergiebig. Sie hatten keine Erinnerung mehr an den Unfall und haben die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe gegenüber der Polizei die Unfallverursachung eingeräumt, nicht bestätigt.

c) Unabhängig von der Frage der Unvermeidbarkeit der Kollision für die Klägerin würde auch eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG zu einer alleinigen Haftung der Beklagtenseite für die Unfallfolgen führen. Sowohl beim Anfahren vom Fahrbahnrand (§ 10 S. 1 StVO) als auch beim Einleiten eines Wendevorgangs (§ 9 Abs. 5 StVO) ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Der nach den obigen Ausführungen in erheblichem Maße schuldhafte Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1), der nicht die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen hat, überwiegt so deutlich, dass auch die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs demgegenüber zurücktritt.

d) Die Schadenshöhe beträgt 4.228,92 €, bestehend aus Nettoreparaturkosten von 3.420,17 €, einer Kostenpauschale von 25,00 € und Sachverständigengebühren von 783,75 €.

Nettoreparaturkosten sind in Höhe von 3.420,17 € gemäß dem vorgerichtlichen Gutachten des Sachverständigen O zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB.

Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (z. B. BGH vom 07.02.2017 - VI ZR 182/16, Rn. 7, zitiert nach juris). Es besteht dann in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH a. a. O.). Auch wenn an sich die mittleren ortsüblichen Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten grds. nicht maßgeblich sind (z. B. BGH vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 ff. (LS) = NJW 2003, 2086, zitiert nach juris), ist der Geschädigte aber berechtigt, zumindest diese geltend zu machen, da diese Kosten unter den in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten liegen (vgl. z. B. LG Düsseldorf vom 13.01.2017 - 22 S 157/16, DAR 2017, 200 ff. (unter II.1.b)cc) und unter II.1.b)dd)(2)).

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegebenenfalls eine Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit gemäß § 254 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, liegen die Voraussetzungen einer Verweisung auf die von den Beklagten benannte Referenzwerkstatt hier nicht vor. Der Schädiger kann zwar den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (z. B. BGH, Urteil vom 07.02.2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 (LS 1), zitiert nach juris). Hier haben die Beklagten aber den sinngemäß vorgebrachten Einwand der Klägerin nicht entkräftet, in dem Gutachten des Sachverständigen O vom 05.09.2017 seien, was unstreitig ist und auch durch die Bescheinigung des Sachverständigen O vom 05.09.2017 (Bl. 162 der Akten) bestätigt wird, regionale ortsübliche Verrechnungssätze angesetzt worden (und nicht die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt) und die Klägerin müsse sich nicht auf eine billigere Werkstatt verweisen lassen. Die Klägerin als Geschädigte kann nicht beurteilen, aus welchen Gründen die von der Beklagten zu 2) benannte Werkstatt in der Lage ist, Stundenverrechnungssätze anzubieten, die unter den regional ortsüblichen Verrechnungssätzen liegen. Es ist für einen Geschädigten auffällig, wenn einerseits die Reparatur in der benannten Werkstatt gleichwertig einer markengebundenen Fachwerkstatt sein soll und andererseits die Kosten aber nicht nur unter den Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, sondern sogar unter den regional ortsüblichen Verrechnungssätzen liegen sollen. Allein diese Unsicherheit für den Geschädigten lässt eine Verweisung auf eine noch unterhalb durchschnittlicher Sätze arbeitende Werkstatt nicht als zumutbar erscheinen. Unter anderem kann ein Geschädigter den Verdacht nicht auszuschließen, dass dies etwa durch eine weniger sorgfältige Arbeitsweise bei der Reparatur oder durch Beschäftigung unterdurchschnittlichen Personals möglich ist.

Auch im Hinblick auf die Entfernung zur Werkstatt kann nicht festgestellt werden, dass die Verweisung auf eine andere Werkstatt hier zumutbar wäre. Zwar beträgt die Entfernung der von der Beklagten zu 2) benannten Werkstatt T in W nach dem unbestrittenen Vortrag nur 14,6 km. Unfallort und Wohnsitz der Klägerin befinden sich aber in C. Die von der Beklagtenseite benannte Werkstatt befindet sich in W. Ein angebotener Hol- und Bringservice führt jedenfalls nicht dazu, dass jede Entfernung zumutbar ist. Es ist nicht ersichtlich, dass W bezogen auf C noch zum regionalen Markt gehören würde. Soweit der Bundesgerichtshof in einem Urteil eine Entfernung von 21 km vom Wohnort des Klägers unbeanstandet gelassen hat, hat er dies damit begründet, es sei nicht aufgezeigt worden, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befindet (BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, Rn. 12, zitiert nach juris). In C und im Gerichtsbezirk sind aber gerichtsbekannt markengebundene Werkstätten, insbesondere des VW-Konzerns für die hier betroffene Marke Seat, und freie Werkstätten vorhanden, die zu einer Behebung des (einfachen) Schadens am Klägerfahrzeug in der Lage sind.

Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts München, dass der Geschädigte trotz eines Verweises auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht gehalten ist, seiner fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze dieser Referenzwerkstatt zugrunde zu legen (vgl. OLG München vom 13.09.2013 - 10 U 859/13, DAR 2014, 30 ff. (Rn. 10, 13); vgl. auch LG Düsseldorf vom 13.01.2017 - 22 S 157/16, DAR 2017, 200 ff. (Rn. 21)). Die Geltendmachung von mittleren ortsüblichen Sätzen nicht markengebundener Fachwerkstätten genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Dem Geschädigten stehen auch bei fiktiver Abrechnung die mittleren ortsüblichen Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zu. Er muss sich nicht auf eine billigere Werkstatt innerhalb oder außerhalb seines Wohnortes bzw. die billigste Werkstatt verweisen lassen (OLG München a. a. O.; LG Düsseldorf a. a. O.).

2. Zinsen auf die Hauptforderung stehen der Klägerin ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB zu.

3. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin nur in Höhe von insgesamt 492,54 € zu, was einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG von 393,90 €, der Auslagenpauschale von 20,00 € und 78,64 € Mehrwertsteuer entspricht. Eine 1,5-fache Geschäftsgebühr ist nicht gerechtfertigt, da die Voraussetzung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit oder eines überdurchschnittlichen Umfangs nach S. 2 VV 2300 RVG nicht festzustellen ist. Es handelt sich um einen Verkehrsunfall ohne besondere Auffälligkeiten. Allein der Umstand der Anfertigung von Fotos der Unfallstelle durch den Klägervertreter rechtfertigt es nicht, die Angelegenheit als überdurchschnittlich zu bewerten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Streitwert: 4.228,92 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg_hamborn/j2018/23_C_117_16_Urteil_20180912.html - DE:AGDU2:2018:0912.23C117.16.00

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