Der Kfz-Führer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt und während deren Verlauf darauf zu achten, dass er stets über genügend Treibstoff verfügt, um das gewünschte Ziel auch ohne unterwegs liegen zu bleiben erreichen zu können.
Eine Verletzung dieser sich aus § 23 StVG ergebenden Pflicht hat sowohl haftungs- und versicherungsrechtliche wie auch bußgeld- oder gar strafrechtliche Folgen.
OLG Düsseldorf v. 30.12.1999:
Eine - objektive - Pflichtverletzung im Sinne des StVO § 23 Abs 1 S 2 liegt vor, wenn der Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, dass im Fahrzeugtank genügend Treibstoff vorhanden ist, um die in Aussicht genommene Fahrstrecke zu bewältigen, und wenn das Fahrzeug wegen Treibstoffmangels in verkehrsgefährdender Weise, etwa auf der Autobahn, liegen bleibt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Vorwurf einer solchen Pflichtwidrigkeit allerdings, dass der Fahrzeugführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den vorzeitigen Verbrauch des vorhandenen Treibstoffs und das Liegenbleiben des Fahrzeugs unter verkehrsgefährdenden Umständen vorhersehen konnte und musste
OLG Karlsruhe v. 19.02.1975:
Der Umstand allein, daß unterwegs der Treibstoff ausgeht, hat nicht zur Folge, daß das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ausgerüstet ist. Voraussehbarkeit des Auffahrens eines anderen Kraftwagens auf das liegengebliebene Fahrzeug.