|
Ein Schadensersatzanspruch wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach § 826 BGB ist nicht schlüssig dargelegt, wenn der Kläger weder eine Kenntnis von Organen der Beklagten über die behauptete Verwendung der Manipulationssoftware in erforderlichem Umfang konkretisiert noch die Herstellerrolle der Beklagten für den streitgegenständlichen Motor substantiiert belegen kann. Allein die Feststellung einer Softwaremanipulation bei anderen Autoherstellern begründet keinen Generalverdacht, der sich auf alle Autobauer erstreckt, deren Fahrzeuge im Echtbetrieb die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte nicht einhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |