|
Nur eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Der mit mehreren Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde (hier: fremdes Kfz-Kennzeichen) und deren vorangegangene Herstellung bilden als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung. Zu dieser Tat stehen auch die weiteren während der Fahrten begangenen Delikte wie vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsschutz in Tateinheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |