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Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Beklagten zu 100% haften, stritten die Parteien über die Höhe des Restwerts eines beschädigten Fahrzeugs, das der Kläger vor Kenntnis eines höheren Angebots der Versicherung verkauft hatte, sowie über die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung bei einer vom Kläger geltend gemachten langen Wiederbeschaffungsdauer eines Ersatzfahrzeugs. Die Klage wurde im Wesentlichen abgewiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |