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Wird ein Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO der Klägerin aufzuerlegen, wenn sie die Klage auf Unterlagen und Belege stützt, die sie trotz entsprechenden Verlangens des Pflichtversicherers vor Prozessbeginn diesem nicht vorgelegt hat und der Versicherer die Klage nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen sofort anerkennt. Ein Haftpflichtversicherer, der aus einem Kfz-Unfall auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat zunächst einen gewissen Zeitraum für die Ermittlung der für die Beurteilung des Anspruchs erheblichen Tatsachen; der Geschädigte kann vorher nur mit dem Kostenrisiko des § 93 ZPO klagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |