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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, auch wenn der Fahrzeughalter die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ablehnt, etwa unter Berufung auf eine anwaltliche Schweigepflicht. Ein möglicherweise zustehendes Aussageverweigerungsrecht steht der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht entgegen. Die Auflage kann zudem ein vom Antragsgegner bestimmtes Ersatzfahrzeug betreffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |