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Nach einem Verkehrsunfallereignis sind dem Geschädigten all die Kosten zu ersetzen, die für die Behebung des Schadens erforderlich sind (§ 249 BGB), wobei die Aufwendungen zu ersetzen sind, die ein verständlicher, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Eine Beilackierung ist nicht erforderlich, wenn sie technisch keine besseren Ergebnisse bezüglich Farbtonunterschieden erzielt als günstigere Alternativen und Farbunterschiede zwischen verschiedenen Materialien (Metall und Kunststoff) ohnehin unvermeidbar sind. Verbringungskosten sind hingegen zu ersetzen, wenn die Verbringung des Fahrzeugs zur Lackiererei aufgrund der Entfernung zwischen Annahmestelle und Lackiererei erforderlich war und dem Geschädigten kein Mitverschulden bei der Auswahl des Standorts anzulasten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |