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Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, die jedoch nur soweit erstattungsfähig sind, als ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch sie für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO ist anhand des arithmetischen Mittels zwischen T3- und G3-Liste vorzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |