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Öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage sind für den Kraftfahrzeugverkehr nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Eine solche liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei erhöhter Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann; ein Gefälle von ca. 8 % auf einer gut einsehbaren, nur leicht gekrümmten Strecke begründet keine besondere Gefährlichkeit. Die tatsächliche Vornahme von Räum- und Streumaßnahmen über die Pflicht hinaus führt nicht dazu, dass das Kriterium der besonderen Gefährlichkeit dadurch erfüllt wird und begründet keine Haftung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |