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Landgericht Bonn v. 27.04.2016: Winterliche Räum- und Streupflicht auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften; Kriterien für eine besonders gefährliche Stelle




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 27.04.2016 - 1 O 369/15) hat entschieden:

   Öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage sind für den Kraftfahrzeugverkehr nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Eine solche liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei erhöhter Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann; ein Gefälle von ca. 8 % auf einer gut einsehbaren, nur leicht gekrümmten Strecke begründet keine besondere Gefährlichkeit. Die tatsächliche Vornahme von Räum- und Streumaßnahmen über die Pflicht hinaus führt nicht dazu, dass das Kriterium der besonderen Gefährlichkeit dadurch erfüllt wird und begründet keine Haftung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Stichwörter zum Thema Verkehrssicherung
und
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern
und
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Motorradfahrern


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 04.02.2015 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG, da das beklagte Land keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen (siehe nur BGH v. 05.07.1990 - II ZR 217/89 - BGHZ 112, 74 [juris-Rn. 11]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage für den Kraftfahrzeugverkehr nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt dabei erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (BGH v. 26.03.1987 - III ZR 14/86 - VersR 1987, 934 [juris-Rn. 3]).

Die Unfallstelle auf der Landstraße L ## liegt außerhalb geschlossener Ortslage. Unabhängig davon, ob es sich um eine stark befahrene Strecke handelt und wie hoch das Verkehrsaufkommen ist, handelt es sich jedenfalls nicht um eine nach den vorgenannten Maßstäben besonders gefährliche Stelle. Es handelt sich insbesondere nicht um eine gefährliche Steilstrecke. Dabei kann dahinstehen, ob das Gefälle, wie von der Beklagten angegeben, im Mittel zwischen 3 und 4 % und an den steilsten Stellen zwischen 6 und 6,5 % liegt oder, wie von der Klägerin angegeben, bei ca. 6 bis 8 %. Ein Gefälle von ca. 8 % begründet noch keine besondere Gefährlichkeit, zumal die Strecke, wie auf den von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Lichtbildern ersichtlich ist, nur eine leichte Linkskurve beschreibt und ansonsten grade verläuft und gut einsehbar ist. Mit dem - nicht übermäßig steilen - Gefälle war nach dem Überfahren der davor liegenden Kuppe auch zu rechnen, so dass sich die Verkehrsteilnehmer bei den winterlichen Verhältnissen angepasster vorsichtiger Fahrweise und entsprechender erhöhter Sorgfalt darauf einrichten konnten; der Klägerin ist der Streckenverlauf zudem bekannt.

Der Umstand, dass das beklagte Land die betreffende Strecke in den Räum- und Streuplan aufgenommen hat und auf ihr Winterdienst durchführt, führt zu keiner anderen Bewertung. Die tatsächliche Vornahme von Räum- und Streumaßnahmen führt nicht dazu, dass das Kriterium der besonderen Gefährlichkeit dadurch erfüllt wird. Aus einem überobligationsmäßigen Handeln können dem beklagten Land insoweit keine nachteiligen Konsequenzen in Form einer Haftung erwachsen (siehe m.w.N. OLG Köln v. 05.08.2004 - 7 U 31/04 - vorgelegt als Anlage B 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Streitwert: 9.793,31 Euro (8.793,31 Euro für den Klageantrag zu 1) + 1.000,00 Euro für den Klageantrag zu 2)).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2016/1_O_369_15_Urteil_20160427.html - DE:LGBN:2016:0427.1O369.15.00

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