|
Die Haftungsquote für einen Verkehrsunfall auf einer Autobahnausfahrt ist mit 80 zu 20 zu Lasten des Klägers zu beziffern, wenn dessen Fahrzeugführer das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) und die doppelte Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO) missachtet hat. Ein Rechtsüberholen (§ 5 Abs. 7 S. 1 StVO) oder Abbiegen (§ 9 StVO) des Beklagtenfahrzeugs, ohne dass die Fahrtabsicht des Vorausfahrenden zweifelsfrei erkennbar war, führt zur Reduzierung der Haftung des Beklagten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |