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Die Klage auf Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall ist unbegründet, da die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids bereits abgelaufen war und der Klageforderung die Einrede der Verjährung entgegensteht (§ 214 Abs. 1 BGB). Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Körpers und der Gesundheit verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis in 30 Jahren von dem den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB). Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt erneut, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |