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Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier: Deichverband) ist nicht klagebefugt, wenn sie die Aufhebung der Teileinziehung einer Straße begehrt und dabei weder eine gesetzliche Ermächtigung zur Prozessstandschaft für ihre Mitglieder noch eine Verletzung eigener Grundrechte (wie Art. 14 GG) oder eine Vergrößerung ihrer Verkehrssicherungspflicht geltend machen kann. Auch eine Verletzung von Selbstverwaltungsrechten ist in diesem Kontext nicht gegeben, wenn die gesetzlichen Aufgaben der Körperschaft nicht eingeschränkt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |