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Die Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung im VW-Abgasskandal wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Argumentation, ein Gebrauchtwagenkäufer habe die Betrugs-/Sittenwidrigkeit nicht erkennen können, verfängt nicht und findet in der Rechtsprechung des BGH keine Stütze. Der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens wegen eines Thermofensters ist nicht gerechtfertigt, da offengelegte und vom KBA akzeptierte Maßnahmen nicht mit der ursprünglichen Prüfstandserkennungssoftware vergleichbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |