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Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße kann vorliegen, wenn Fahrzeuge allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme "geparkt" werden, insbesondere zu Werbezwecken. Die Beurteilung, ob ein Fahrzeug als Werbeträger auf einer öffentlichen Straße abgestellt ist, erfolgt aufgrund einer Gesamtschau objektiver Anhaltspunkte wie Bauart, Werbebeschriftung, Abstellungsort, Ausrichtung, Entfernung zum Betriebssitz und Dauer der Aufstellung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |