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Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet wurde. Eine Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird; formelhafte Wendungen, allgemeine Redewendungen oder die bloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen Sachvortrag genügen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |