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Ein zeitweises Verkehrsverbot für Krafträder auf einer Landesstraße kann gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO rechtmäßig sein, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Dies ist der Fall, wenn auf einem kurvigen Streckenabschnitt mit Höhenunterschieden, der bei Motorradfahrern beliebt ist und als Rennstrecke genutzt wird, seit Jahren Unfallhäufungsstellen mit Personen- und Sachschäden durch Krafträder bestehen. Die Anordnung dient dann der Sicherheit des Verkehrs, insbesondere dem Schutz von Leib und Leben der Motorradfahrer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |