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Ein weitreichender Besitzstandsschutz für Altunternehmer bei der Wiedererteilung einer Taxenkonzession nach § 13 Abs. 3 PBefG besteht nur, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Fristablauf gestellt, erlischt die Genehmigung, und es kann weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch eine nachträgliche Fristverlängerung gewährt werden. Bei der Geltungsdauer handelt es sich um eine die Genehmigung inhaltlich beschränkende Befristung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |