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Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung steht einem Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zwar nicht entgegen, ein Schädigungsvorsatz scheidet jedoch aus, wenn das KBA die gerügten Funktionen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft hat. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden. Dem Käufer kann daher ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |