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Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus, bei dem ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet wurde, was jedem hätte einleuchten müssen. Den Geschädigten trifft im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Ein Zuwarten des Klägers bis Ende 2016 mit der Prüfung der Betroffenheit seines Fahrzeugs im Dieselskandal stellt keinen schwerwiegenden Obliegenheitsverstoß dar, der grobe Fahrlässigkeit begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |