|
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat keinen Bestand, wenn die Feststellungen zu den Anlasstaten nicht tragfähig belegt sind und die Schuldfähigkeitsprüfung sowie die Gefahrenprognose nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügen. Insbesondere muss bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen zur Schuldfähigkeit an, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |