Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 12.09.2022: Zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für die Beseitigung von Betriebsstoffen auf einer Bundesstraße




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 12.09.2022 - 11 A 1583/21) hat entschieden:

   Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch begründet eine Zahlungspflicht eines Hoheitsträgers, einem anderen Hoheitsträger die Kosten für die Beseitigung eines Schadens zu erstatten, wenn er nach materiellem Recht selbst zur Beseitigung des Schadens verpflichtet gewesen ist. Die Verpflichtung zur vollständigen Beseitigung ausgelaufener Betriebsstoffe und aufgebrachter Bindemittel auf Bundesfernstraßen resultiert aus der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Die Zuständigkeit der Feuerwehr ist auf den „ersten Zugriff“ beschränkt und endet mit dem Eingreifen der zuständigen Straßenbaubehörde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Sicherungs- und Absperrmaßnahmen
und
Amtshaftung im Verkehrsrecht
und
Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren - Ladungsteile - Fahrzeugteile


Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 393,41 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 391,41 Euro (dazu A.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Klageerhebung (dazu B.).

A. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

Die Voraussetzungen des im öffentlichen Recht außerhalb der gesetzlichen Regelungen als eigenständiges Rechtsinstitut anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind erfüllt. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen auch dann rückgängig zu machen, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nach öffentlichem Recht richtet. Der Rechtsgedanke einer Rückgewähr rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen ergibt sich dabei unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit. Mit Blick darauf besteht eine Zahlungspflicht eines Hoheitsträgers, einem anderen Hoheitsträger die Kosten für die Beseitigung eines Schadens zu erstatten, wenn er nach materiellem Recht selbst zur Beseitigung des Schadens verpflichtet gewesen ist. Denn der Hoheitsträger ist in diesem Fall ohne Rechtsgrund "auf sonstige Weise" um den Betrag bereichert, den er in Erfüllung seiner Pflicht hätte aufwenden müssen.

Vgl. zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen der Beseitigung von Ölschäden durch einen Landkreis für die damalige Deutsche Bundesbahn: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1989 - 4 B 239.88 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 42 = juris, Rn. 3. f., unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil vom 12. März 1985 ‑ 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85 (87 f.) = juris, Rn. 12, m. w. N., s. auch Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 (176 f.) = juris, Rn. 23 f.

Ausgehend hiervon ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung von Betriebsstoffen, die aus dem am 18. Februar 2019 auf der B 229 - ausweislich des Polizeiberichts "außerorts" - verunfallten Fahrzeug ausgelaufen waren, für die Aufbringung von (weiteren) Bindemitteln und die Entfernung der von der Feuerwehr sowie den TBS aufgebrachten Bindemittel von der Straße (und deren Entsorgung) entstanden sind.

Denn nach materiellem Recht wäre der Beklagte zur (vollständigen) Beseitigung der auf der Straße ausgelaufenen Betriebsstoffe und aufgebrachten Bindemittel (nebst fachgerechter Entsorgung) verpflichtet gewesen (dazu I.); es besteht weder ein Ausgleichsanspruch auf gesetzlicher Grundlage (dazu II.) noch kann die Klägerin die Kosten nach den auch im öffentlichen Recht Anwendung findenden Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Beklagten erstattet verlangen (dazu III.); der Beklagte ist deshalb ohne Rechtsgrund "auf sonstige Weise" um den Betrag bereichert, den er in Erfüllung seiner Pflicht selbst hätte aufwenden müssen (dazu IV.).

I. Die Verpflichtung des Beklagten zur vollständigen Beseitigung der ausgelaufenen Betriebsstoffe und der aufgebrachten Bindemittel (und deren Entsorgung) resultiert aus der ihm als für die B 229 zuständigen Träger der Straßenbaulast obliegenden Verkehrssicherungspflicht.

1. Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Der Beklagte verwaltet die Bundesfernstraßen im Wege der Auftragsverwaltung für den Bund (Art. 90 Abs. 3 GG), ihm obliegt danach auch die Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen in Nordrhein-Westfalen, deren Aufgaben er durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW (Landesbetrieb) wahrnehmen lässt (§ 1 Abs. 2 St-Ekr-ZVO).

2. Die Straßenbaulast umfasst für Bundesfernstraßen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben namentlich dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen (§ 4 Satz 1 FStrG). Entsprechendes gilt für die Straßenbaulastträger der dem nordrhein-westfälischen Landesrecht unterliegenden öffentlichen Straßen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 9a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW). Im Rahmen der ihn damit treffenden Verkehrssicherungspflicht ist der Beklagte auch für die Sicherung und rückstandslose Beseitigung von Öl- und sonstigen Betriebsmittelspuren im Bereich der Bundesfernstraßen zuständig. Er war dementsprechend auch verpflichtet, für die Beseitigung der im Anschluss an den Unfall am 18. Februar 2019 auf der B 229 aufgetretenen Ölspuren zu sorgen, um die von diesen ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit dauerhaft zu beseitigen bzw. die Verkehrssicherheit vollständig wiederherzustellen.

3. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, aus dem BHKG NRW ergebe sich, dass nicht er, sondern die Feuerwehr der Klägerin zur (vollständigen) Beseitigung des anlässlich des Unfalls ausgelaufenen Öls verpflichtet gewesen sei. Diese Auffassung ist durch das geltende Recht nicht gedeckt.

a. Welcher Aufgabenträger in Fällen der vorliegenden Art für Maßnahmen der Gefahrenabwehr zuständig ist, ergibt sich aus der in § 1 Abs. 3 BHKG NRW getroffenen Regelung. Danach gilt dieses Gesetz nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 BHKG NRW - also insbesondere bei Unglücksfällen (Abs. 1 Nr. 2) - auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BHKG NRW). Entsprechende vorrangige Regelungen können insbesondere bestehen in den Bereichen der Bauaufsicht, des Forsts, der Wasserbehörden, dem Umwelt- und Arbeitsschutz oder - wie hier - der Straßenbauverwaltung (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 BHKG NRW LT‑Drs. 16/8293 Seite 79). Eine "doppelte" Zuständigkeit von Feuerwehr einerseits und anderen Aufgabenträgern andererseits, wie sie auf Grund der Bestimmungen in den §§ 1 Abs. 1 und 42 Abs. 1 des zuvor geltenden FSHG NRW für möglich erachtet wurde,

kommt hiernach grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Bis zum Eingreifen der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BHKG NRW zuständigen Stelle trifft indessen die Feuerwehr, die bei einem Unglückfall regelmäßig - so auch hier - als Erste am Unglücksort eintrifft, der Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 2 BHKG NRW zufolge im Wege des ersten Zugriffs die erforderlichen Maßnahmen, um eine bestehende oder unmittelbar bevorstehende konkrete Gefährdung von Leben, Tieren, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen oder Sachen abzuwehren.

b. Was die Beseitigung von Öl- oder Betriebsmittelspuren auf öffentlichen Straßen betrifft, verbleibt es hiernach zunächst bei der alleinigen Zuständigkeit des verkehrssicherungspflichtigen Straßenbaulastträgers. Dieser hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für deren umgehende Entfernung Sorge zu tragen. Geht von der entsprechenden Verunreinigung eine Gefährdung i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 2 BHKG NRW aus, so trifft die Feuerwehr - insoweit in ergänzender Zuständigkeit - bis zum Eingreifen des Trägers der Straßenbaulast die zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter erforderlichen Maßnahmen. Dabei kann es nach sachgerechter Einschätzung der Gefahrenlage und mit Blick auf die Beschränkung der Feuerwehr auf den "ersten Zugriff" sein Bewenden mit einem provisorischen Abstreuen der Verunreinigungen haben; es können darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Maßnahmen wie etwa das Einarbeiten des Streuguts und dessen Aufnahme erforderlich sein. In jedem Fall aber endet jegliche Zuständigkeit der Feuerwehr mit dem Eingreifen der zuständigen Straßenbaubehörde.

c. Die Feuerwehr der Klägerin hatte die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen, indem sie die ausgelaufenen Betriebsstoffe abgestreut und damit deren weitere Verbreitung verhindert hatte. Damit endete ihr Einsatz ebenso wie ihre - ergänzende - Zuständigkeit für Abwehrmaßnahmen aus Anlass des betreffenden Unglücksfalls. Es ist nicht ersichtlich oder von dem Beklagten dargetan, dass darüber hinaus weitere Maßnahmen der Feuerwehr erforderlich gewesen wären, um bestehende oder unmittelbar bevorstehende konkrete Gefährdungen für die in § 1 Abs. 3 Satz 2 BHKG NRW genannten Rechtsgüter abzuwehren. Dies gilt umso mehr, als die auch nach dem Abrücken der Feuerwehr der Klägerin an der Unfallstelle verbliebene Polizei den Verkehr regelte und so dafür Sorge trug, dass bis zur vollständigen Beseitigung der aus dem verunfallten Fahrzeug ausgelaufenen Betriebsstoffe (durch die TBS) keine Gefahr für Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer von den auf der Straßen befindlichen Betriebsstoffen und darauf aufgebrachten Bindemitteln ausgehen konnte. Mit dem Abrücken der Feuerwehr lag die Zuständigkeit für die Beseitigung der infolge des Verkehrsunfalls auf der B 229 entstandenen Verunreinigungen wieder allein bei dem verkehrssicherungspflichtigen Beklagten.

II. Ausgehend hiervon kommt ein gesetzlicher Erstattungsanspruch für die von den TBS verrichteten Arbeiten auf der Grundlage von § 52 Abs. 3 BHKG NRW ‑ wie ihn das Verwaltungsgericht erwogen, aber im Ergebnis verneint hat ‑ schon deshalb nicht in Betracht, weil die nach Beendigung des Feuerwehreinsatzes erforderlichen Maßnahmen auf Grund anderer Rechtsvorschriften - nämlich der Bestimmungen in den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 Satz 1 FStrG - gewährleistet waren, so dass gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BHKG NRW dieses Gesetz - das BHKG NRW - insoweit nicht gilt und dementsprechend auch die Bestimmung in § 52 Abs. 3 BHKG keine Anwendung findet.

III. Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Kostenerstattung nach den Grundsätzen der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 677 ff. BGB nicht in Betracht kommt. Die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) schließt es grundsätzlich aus, dass ein unzuständiger Hoheitsträger in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Hoheitsträgers eingreift und die Kompetenz-ordnung durchbricht. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag unter Hoheitsträgern ist daher nur im Ausnahmefall zulässig, etwa wenn ein Notfall vorliegt und ein Einschreiten des zuständigen Hoheitsträgers nicht in der gebotenen Eile möglich ist.

Bei der von den TBS der Klägerin durchgeführten Arbeiten handelte es sich nicht um unaufschiebbare Maßnahmen in diesem Sinne. Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten dargetan, dass eine weitere Ausbreitung der beim Unfall ausgelaufenen Betriebsstoffe drohte, nachdem die Feuerwehr diese - wenn auch nur "notdürftig" - abgestreut hatte; die Unfallstelle war polizeilich gesichert, so dass weitere Verkehrsunfälle auf Grund der Ölverschmutzung nicht zu gewärtigen waren; es spricht schließlich nichts dagegen, dass die zuständige Straßenmeisterei des Landesbetriebs - die Straßenmeisterei T. - nach Benachrichtigung zeitnah hätte vor Ort sein oder einen einsatzbereiten privaten Unternehmer hätte beauftragen können, um die aus dem verunfallten Fahrzeug ausgelaufenen Betriebsstoffe auf der B 229 endgültig zu entfernen.

IV. Mit Blick darauf, dass der Beklagte selbst verpflichtet gewesen wäre, die ausgelaufenen Betriebsstoffe nebst aufgebrachten Bindemitteln von der Straße zu entfernen (und für deren Entsorgung zu sorgen), ist er - unabhängig von der Frage, ob die von den TBS durchgeführten Maßnahmen möglicherweise in der irrigen Annahme geleistet worden sind, die Klägerin sei verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträgerin für den betreffenden Teil der B 229 - um den Betrag bereichert, den er selbst dafür hätte aufwenden müssen. Dies geschah auch ohne Rechtsgrund, denn diese Aufgabe fiel - wie oben ausgeführt - nicht (mehr) in den Aufgabenbereich der Klägerin. Es ist schließlich weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er für die Beseitigung der ausgelaufenen Betriebsstoffe einen geringeren Kostenaufwand gehabt hätte.

B. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Prozesszinsen. Der Erstattungsanspruch ist ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Prozesszinsen immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung - wie hier - eindeutig bestimmt ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/11_A_1583_21_Urteil_20220912.html - DE:OVGNRW:2022:0912.11A1583.21.00

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