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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch begründet eine Zahlungspflicht eines Hoheitsträgers, einem anderen Hoheitsträger die Kosten für die Beseitigung eines Schadens zu erstatten, wenn er nach materiellem Recht selbst zur Beseitigung des Schadens verpflichtet gewesen ist. Die Verpflichtung zur vollständigen Beseitigung ausgelaufener Betriebsstoffe und aufgebrachter Bindemittel auf Bundesfernstraßen resultiert aus der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Die Zuständigkeit der Feuerwehr ist auf den „ersten Zugriff“ beschränkt und endet mit dem Eingreifen der zuständigen Straßenbaubehörde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |