|
Ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB für überzahlte Reparaturkosten besteht. Eine gesonderte Berechnung einer Probefahrt ist zu bejahen, da diese als abgrenzbares Ereignis nicht pauschal den Allgemeinkosten der Werkstatt zugeschlagen werden muss. Die Fahrzeugwäsche im Rahmen der Beseitigung eines Karosserieschadens stellt eine ersatzfähige Maßnahme dar, da sie der Begutachtung des Reparaturerfolgs durch den Geschädigten dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |