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Eine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, Bewerber nach Fristablauf zur Nachbesserung ihrer eigenwirtschaftlichen Anträge aufzufordern, findet im Wortlaut des § 12 Abs. 6 PBefG keinen Anknüpfungspunkt. Eine solche Verpflichtung steht zudem nicht im Einklang mit § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG und widerspricht dem Zweck der Antragsfrist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |