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Die aus § 14a StrWG NRW folgende subjektiv-rechtliche Berechtigung des Straßenanliegergebrauchs gewährleistet den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Ein Abwehrrecht vermittelt das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs allenfalls dann, wenn die Erreichbarkeit des Grundstücks im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und der Anlieger dadurch gravierend betroffen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |