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Die Ablehnung einer Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung wegen fehlender Erfolgsaussicht ist nicht berechtigt, wenn die Rechtslage noch nicht so weit zugunsten des Fahrzeugherstellers geklärt ist, dass die Gewährung von Rechtsschutz versagt werden könnte. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden; hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits, wenn der Rechtsstandpunkt der Partei für vertretbar gehalten wird und die Möglichkeit der Beweisführung besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |