|
§ 836 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein nicht fest mit dem Boden verbundenes mobiles Verkehrsschild umfällt und einen Pkw beschädigt, da sich in diesen Fällen nicht die bewegend wirkende Kraft im Sinne der Norm verwirklicht hat. Die öffentliche Verkehrssicherungspflicht wird massiv überdehnt, verlange man eine Absicherung des öffentlichen Raumes auch vor allen Einflüssen von Witterung und Natur; es kann nicht erwartet werden, dass alle mit einer kurzfristig angekündigten Sturmwarnung verbundenen Gefahrenquellen des öffentlichen Raumes spontan überprüft, abgesichert und ggf. beseitigt werden, noch dass mobile Verkehrsschilder von vornherein gegen Extremwetterereignisse abgesichert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |