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1. § 4 Satz 1 FStrG, wonach die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen haben, dass ihre Bauten allen Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung genügen, gilt auch für Tank- und Rastanlagen, die als Nebenbetriebe nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 FStrG zur Bundesfernstraße gehören. Er betrifft die Sicherheit der Bauwerke und der Baumaßnahmen zu ihrer Herstellung und Unterhaltung, nicht aber die im Interesse der Verkehrssicherheit liegende Einhaltung der Abstände zwischen den Rastanlagen nach den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen (ERS 2011). 43 2. Bei den Abstandsregelungen der Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen handelt es sich nicht um strikt zu beachtende Rechtsnormen. Im Rahmen sachgerechter Abwägung kann von ihnen abgewichen werden. 56 3. Die Abwägungsgrundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten entwickelt hat, sind auf alle Veränderungen des Wegenetzes übertragbar, die im Rahmen der Planfeststellung für eine planfeststellungsbedürftige Straße mitgeregelt werden (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. November 2016 - 9 A 25.15 - Buchholz 406.403 § 15 BNatSchG 2010 Nr. 6 Rn. 40). 77 (Leitsätze des Gerichts) |