Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 12.12.2018: Zur groben Fahrlässigkeit eines Soldaten bei Ablenkung vom Verkehrsgeschehen während der Fahrt und Haftung gegenüber dem Dienstherrn




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 12.12.2018 - 23 K 9255/16) hat entschieden:

   ['Grob fahrlässig handelt ein Soldat im Sinne des § 24 SG, wenn er seine Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem ihm vom Dienstherrn anvertrauten Material objektiv besonders schwerwiegend und subjektiv unentschuldbar erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt.', 'Dies ist der Fall, wenn ein Fahrer während der Fahrt seine Aufmerksamkeit nicht auf die Fahrbahn richtet, sondern ein Dokument aus einer Hülle nimmt, da das Führen eines Kraftfahrzeuges eine ständige aufmerksame Beobachtung des Verkehrsgeschehens erfordert.', 'Ein etwaiges mitwirkendes Verschulden eines anderen Unfallbeteiligten ist für die Haftung des Soldaten gegenüber dem Dienstherrn nach § 24 SG nicht relevant, da allein das Verschulden beteiligter Soldaten dem Dienstherrn als Mitverschulden anzurechnen ist.']

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und Verkehrsrecht
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Fahrlässigkeit im Verkehrsrecht
und
Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs
und
Haftung des Fahrzeugführers - Verschuldensvermutung
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 22. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung des Klägers ist § 24 SG. Danach hat ein Soldat dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den Schaden zu ersetzen, den er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung verursacht hat.

Grob fahrlässig handelt, wer im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine aus § 7 Soldatengesetz (Pflicht zum treuen Dienen) abgeleitete Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem ihm vom Dienstherrn anvertrauten oder zur Verfügung gestellten Material objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt hat.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers für den Schaden hier gegeben.

Das Verhalten des Klägers ist als grob fahrlässig zu bewerten. Indem er während laufender Fahrt seine Aufmerksamkeit nicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn gerichtet, sondern den Fahrauftrag aus der Hülle genommen hat, um diesen an der Wache vorzuzeigen, hat der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt.

Das Führen eines Kraftfahrzeuges verlangt dem Fahrer ab, das Verkehrsgeschehen aufmerksam zu beobachten, um jederzeit auch auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren zu können. Aufgrund dieser allgemeinen Sorgfaltsanforderung beim Führen eines Kraftfahrzeuges verbietet es sich, während der Fahrt den Blick von der Straße zu nehmen, etwa um im Fahrzeuginnern nach einem heruntergefallenen Gegenstand zu suchen oder wie hier, ein Dokument aus einer Hülle zu holen.

Für die Bewertung des Grades der Fahrlässigkeit des Verhaltens des Klägers spielt es keine Rolle, dass der weitere Unfallbeteiligte, Oberleutnant C. , sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt hat und sich damit ebenfalls nicht regelkonform verhalten hat.

Die im Straßenverkehr aufzubringende Sorgfaltspflicht ist darauf gerichtet, vorausschauend ungewöhnliche Situationen oder gar verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu erkennen und hierauf reagieren zu können. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass im betreffenden Bereich ein absolutes Halteverbot angeordnet war, nicht, dass der Kläger dort nicht mit etwaigen Hindernissen rechnen musste und mithin seine Aufmerksamkeit von der Fahrbahn ins Fahrzeuginnere richten durfte. Auch in einer Halteverbotszone können sich Hindernisse befinden, beispielsweise ein Pannenfahrzeug oder Personen auf der Fahrbahn.

Da eine grobe Fahrlässigkeit allein aus dem vom Kläger eingeräumten Fahren des Fahrzeuges ohne gleichzeitige Beobachtung der Straße für die Dauer des Herausholens des Fahrauftrages resultiert, kommt es auf die Frage einer etwaigen Geschwindigkeitsüberschreitung oder darauf, welche Sicht der Zeuge von seinem Standpunkt aus hatte, nicht an. Ebenso spielt es keine Rolle, ob Oberleutnant C. sich schon länger auf der C3. Straße befand, oder - wie der Kläger angibt - plötzlich und unerwartet vom Parkplatz des Sportplatzes auf die Straße eingebogen sein muss. In diesem Zusammenhang fällt allerdings auf, dass es ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder unmittelbar vorm Unfallort keine Zufahrt gibt, aus der Oberleutnant C. gekommen sein könnte. Letztlich erschöpft sich der Vortrag des Klägers insoweit in einer reinen Mutmaßung. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Kläger den Zeitraum, in dem er abgelenkt war und nicht auf die Fahrbahn geschaut hat, falsch einschätzt.

Die Pflichtverletzung des Klägers war auch kausal für den eingetretenen Schaden.

Darüber hinaus kann der Kläger seiner Heranziehung nicht ein etwaiges mitwirkendes Verschulden von Oberleutnant C. entgegensetzen. Für die hier relevante Frage der Haftung im Verhältnis zum Dienstherrn spielt allein eine Rolle, inwieweit das Verschulden beteiligter Soldaten dem Dienstherrn als Mitverschulden anzurechnen ist,

vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl., § 24 Rn. 11; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl., § 24 Rn. 32,33.

Für eine derartige Zurechenbarkeit bestehen hier keine Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass die Verursachungsbeiträge der beiden Unfallbeteiligten und das Maß der Fahrlässigkeit unterschiedlich gewichtig sind. Es stellt eine weitaus weniger gewichte Sorgfaltspflichtverletzung dar, den Fahrauftrag bei stehendem, wenn auch verbotswidrig abgestelltem Fahrzeug hervorzuholen und bereitzulegen, als dies während der Fahrt zu tun. Ungeachtet dessen ist der Kläger aus Fürsorgegründen auch nur für den Schaden an dem ihm gesteuerten Kraftfahrzeug und nicht für Schaden am Fahrzeug, auf das er aufgefahren ist, herangezogen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

8.117,51 €

festgesetzt.

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2018/23_K_9255_16_Urteil_20181212.html - DE:VGK:2018:1212.23K9255.16.00

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