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['Grob fahrlässig handelt ein Soldat im Sinne des § 24 SG, wenn er seine Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem ihm vom Dienstherrn anvertrauten Material objektiv besonders schwerwiegend und subjektiv unentschuldbar erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt.', 'Dies ist der Fall, wenn ein Fahrer während der Fahrt seine Aufmerksamkeit nicht auf die Fahrbahn richtet, sondern ein Dokument aus einer Hülle nimmt, da das Führen eines Kraftfahrzeuges eine ständige aufmerksame Beobachtung des Verkehrsgeschehens erfordert.', 'Ein etwaiges mitwirkendes Verschulden eines anderen Unfallbeteiligten ist für die Haftung des Soldaten gegenüber dem Dienstherrn nach § 24 SG nicht relevant, da allein das Verschulden beteiligter Soldaten dem Dienstherrn als Mitverschulden anzurechnen ist.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |