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Die Stilllegungsvoraussetzungen des § 5 FZV sind jedenfalls dann erfüllt, wenn der Halter eines Fahrzeuges mit einem Motor der Baureihe EA189 sich weigert, das geforderte Software-Update vornehmen zu lassen (wie VG Düsseldorf, 6 L 709/18) (Leitsätze des Gerichts) |