Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 21.07.2017: Zur Betriebsgefahr eines Wohnmobils bei Brand durch Kühlschrank nach Abstellen des Fahrzeugs




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 21.07.2017 - 7 O 11/17) hat entschieden:

   Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ in § 7 Abs. 1 StVG ist zwar weit auszulegen, ein Zurechnungszusammenhang fehlt jedoch, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung der Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Ein Kühlschrank in einem Wohnmobil steht in keinem Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb des Wohnmobils und ist dem Fahrzeugbetrieb nicht zuzurechnen. Eine Haftung nach § 2 Abs. 1 HPflG scheidet aus, wenn ein Schaden am Brenner des Kühlschranks selbst als Verbrauchsgerät vorliegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HPflG).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Betriebsgefahr und Fahrzeugbrand
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang
und
Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten
und
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
und
Parken von Wohnwagen / Wohnmobil


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen eines übergegangenen Schadensersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 86 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1 VVG liegen nicht vor. Das vorliegend nicht erfüllte Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" in § 7 Abs. 1 StVG ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift allerdings grundsätzlich weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist (BGH, VersR 2005, 992; NJW-RR 2008, 764, je m. w. Nachw.; st. Rspr.). An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (BGH, NJW-RR 2008, 764, 765, m. w. N.).

Im vorliegenden Fall kam es nach dem Klägervortrag am Wohnmobil zu einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt am Brenner des in dem Wohnmobil verbauten Kühlschrankes und infolgedessen zu einem Brand, der auf das versicherte Gebäude übergriff. In diesem Vorgang hat sich keine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr im Sinne des § 7 StVG verwirklicht. Ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kfz liegt nicht vor, nachdem zwischen Abstellen des Kfz und seiner Entzündung ein Zeitraum von 90 Minuten lag. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die kurze Wegstrecke zwischen Werkstatt und Schadensort (nach dem Vortrag der Klägerin ca. 300 400 m) einen Einfluss auf die Brandentstehung (am Brenner des Kühlschrankes) gehabt haben könnte, trägt die Klägerin nicht vor. Solche sind auch vor dem Hintergrund des eingeholten Gutachtens und der darin umfassend dokumentierten Untersuchung der Schadensursache nicht ersichtlich.

Es ist aber auch kein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz gegeben, weswegen ein Zurechnungszusammenhang zu verneinen ist. Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greift § 7 Abs. 1 StVG jedenfalls dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt (so auch OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196). Die Besonderheit eines Kfz, für andere Verkehrsteilnehmer eine spezifische Gefahr darstellen zu können, besteht zwar nicht nur, solange es fortbewegt wird. Spezifische Gefahren können somit auch - wenn auch weitaus seltener - aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen (so ausdrücklich LG Karlsruhe Urt. v. 28.5.2013 - 9 S 319/12, BeckRS 2013, 9011, beck-online). Dies gilt auch nach Abstellen des Kfz (ähnlich OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196; Grüneberg, NZV 2001, 109, 111 f.). Voraussetzung ist aber - und hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal hingewiesen -, dass ein schadensursächlicher Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung bestehen muss, die für die Fortbewegung bzw. den Transport im Straßenverkehr erforderlich ist. Andernfalls würde sich eine Haftungsausweitung auf Schäden durch für den Straßenverkehr nicht erforderlichen technischen Einrichtungen ergeben, die mit Sinn und Zweck der Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG nicht mehr vereinbar wäre. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Kühlschrank (bzw. Bauteile hiervon) in keinem Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb des Wohnmobils steht, gleich ob der Kühlschrank fest in einer Küchenzeile integriert ist oder nicht (vgl. LG Mühlhausen, Urt. v. 07.12.2016, Az. 6 O 795/10, zit. n. juris). Der Kühlschrank dient lediglich dem Aufenthalt in dem Wohnmobil und mag für sich genommen - ebenso wie andere Gebrauchsgegenstände - eine Gefahrenquelle darstellen. Dem Fahrzeugbetrieb ist er jedoch nicht zuzurechnen.

2. Eine Haftung nach § 2 Abs. 1 HPflG kommt nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob eine Rohrleitungsanlage im Sinne dieser Norm überhaupt besteht. Jedenfalls aber liegt nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Klägerin ein Schaden am Brenner des Kühlschranks selbst als Verbrauchsgerät vor, so dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 HPflG zur Anwendung kommt und die Haftung damit ausgeschlossen ist.

Die Klage war daher insgesamt abweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2017/7_O_11_17_Urteil_20170721.html - DE:LGBI:2017:0721.7O11.17.00

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