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Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ in § 7 Abs. 1 StVG ist zwar weit auszulegen, ein Zurechnungszusammenhang fehlt jedoch, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung der Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Ein Kühlschrank in einem Wohnmobil steht in keinem Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb des Wohnmobils und ist dem Fahrzeugbetrieb nicht zuzurechnen. Eine Haftung nach § 2 Abs. 1 HPflG scheidet aus, wenn ein Schaden am Brenner des Kühlschranks selbst als Verbrauchsgerät vorliegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HPflG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |