|
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn der Aufsteller eines Verkehrsschildes bei angekündigten Sturmwarnungen nicht alle Vorkehrungen trifft, um Gefahren durch umstürzende Schilder abzuwenden. Der Aufsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die ZTV-SA allgemein nur eine Sicherung Innerorts vorschreibe, die Windgeschwindigkeiten von bis zu 8 Windstärken standhalte, wenn ein Sturm mit über 10 Windstärken angekündigt war. Es obliegt dem Aufsteller, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass das Verkehrsschild adäquat gesichert war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |