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Offen bleiben kann, ob trotz grundsätzlicher Bindungswirkung in § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG bei evidenter Unrichtigkeit eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids die auf diesen punktebewährten Verstoß gestützte fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis) unzulässig sind. (Leitsätze des Gerichts) |