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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sachmangel (Lackkratzer) bei Gefahrübergang nicht bestand, da das Fahrzeug die Kratzer zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufwies, wobei die Beklagte die Vermutung des § 476 BGB widerlegt hat. Ein Rücktritt ist zudem ausgeschlossen, wenn das Fehlen einer Funktion (hier: Spracheingabe mit Ganzworterkennung im Navigationsgerät) eine nur unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB darstellt, wobei die Erheblichkeit des Mangels im Hinblick auf das Gesamtfahrzeug zu beurteilen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |