Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 15.09.2016: Rücktritt vom Autokaufvertrag: Beweislast für Sachmangel bei Gefahrübergang und Unerheblichkeit eines Navigationsfehlers.




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 15.09.2016 - 7 O 126/15) hat entschieden:

   Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sachmangel (Lackkratzer) bei Gefahrübergang nicht bestand, da das Fahrzeug die Kratzer zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufwies, wobei die Beklagte die Vermutung des § 476 BGB widerlegt hat. Ein Rücktritt ist zudem ausgeschlossen, wenn das Fehlen einer Funktion (hier: Spracheingabe mit Ganzworterkennung im Navigationsgerät) eine nur unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB darstellt, wobei die Erheblichkeit des Mangels im Hinblick auf das Gesamtfahrzeug zu beurteilen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel
und
Autokauf - 6-Monatsfrist - Beweislastumkehr
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Autokauf Erheblichkeit der Pflichtverletzung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin kann aus keinem rechtlichen Aspekt die Rückabwicklung des Autokaufvertrages von der Beklagten verlangen. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus §§ 346 Abs. 1, 433, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs.1 BGB.

Die Voraussetzungen zur wirksamen Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts liegen nicht vor.

1.

Ein Rücktrittsrecht ergibt sich nicht aus den vorhandenen Lackschäden an diversen Bauteilen des Fahrzeugs.

a)

Ein Rücktrittsrecht setzt zunächst voraus, dass die verkaufte Sache mangelhaft war. Die - als solche unstreitigen - Lackkratzer sind beim vorliegenden Erwerb eines Neufahrzeugs als Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB anzusehen, da der Begriff des Neufahrzeugs mit derartigen Unzulänglichkeiten nicht zu vereinbaren ist.

b)

Weitere Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht ist, dass der Sachmangel bei Gefahrübergang vorlag. Der Gefahrübergang im Sinne des § 434 BGB trat vorliegend gemäß § 446 BGB am 09.02.2015 ein, als die Klägerin das Fahrzeug in der Auslieferungshalle von dem Zeugen T ausgehändigt erhielt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sachmangel bei Gefahrübergang nicht bestand, da das Fahrzeug die Kratzer zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufwies.

Die Beweislast für die Mangelfreiheit obliegt vorliegend der Beklagten, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 BGB handelt. Damit besteht zugunsten der Klägerin nach § 476 BGB die Vermutung, dass Mängel, welche sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigen, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da die Klägerin die Kratzer etwa zwei Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs feststellte und bei der Beklagten anzeigte. Es handelt sich indes um eine sogenannte "widerlegliche" Verutung, die es der Beklagten überlässt, das Gegenteil zu beweisen.

Diesen Beweis hat die Klägerin geführt.

aa)

Zwar kann sich die Klägerin insoweit nicht auf die vorbehaltlose Unterzeichnung der Empfangsbestätigung durch die Klägerin stützen, da nach der übereinstimmenden Aussage beider wechselseitig benannten Zeugen die Empfangsbestätigung bereits vor der eigentlichen Übergabe des Fahrzeugs unterschrieben wurde.

bb)

Der Zeuge T hat jedoch ausgesagt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe die streitgegenständlichen Kratzer nicht vorhanden waren. Er gab an, er habe eine umfassende Kontrolle des Fahrzeugs insbesondere auf Lack- und Felgenschäden durchgeführt, nachdem das Fahrzeug von der Aufbereitung in die Auslieferungshalle gebracht wurde. Er schilderte seine Arbeitsweise detailliert und konnte sich gerade an das streitgegenständliche Fahrzeug gut erinnern, da es sich dabei um einen neuen Typ handelte, zu dem er bei Audi noch Nachfragen hatte. Ferner schilderte er, dass die Beleuchtung in der Auslieferungshalle gut sei, sich insbesondere zwei Lampen direkt über dem Fahrzeug befänden. Zudem äußerte sich der Zeuge dahingehend, dass er das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal gesehen hat, die Lackschäden dabei nicht zu übersehen waren und er sich sicher sei, dass ihm diese aufgefallen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen wären.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Insbesondere hat er anschaulich und widerspruchsfrei seine Vorgehensweise geschildert und schlüssig erklärt, warum er sich gut an dieses Fahrzeug erinnern kann. Sein Aussageverhalten ließ nicht erkennen, dass er aufgrund seines beruflichen Näheverhältnisses als Angestellter der Beklagten in seiner Wahrnehmung oder Wiedergabe seiner Erinnerungen unbewusst eingeschränkt gewesen wäre; auch waren keine Anhaltspunkte für eine bewusste Verfälschung seiner Aussage erkennbar.

Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen S entgegen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er die Lackschäden erstmals nach der von ihm vorgenommen Handwäsche gesehen habe. Dieser Umstand spricht - für sich genommen - zunächst einmal für die Behauptung der Beklagten, zumal sich nach Angaben der Klägerin am Auto hinten ein tiefer Kratzer befindet, welcher bis auf die Grundierung geht. Ein solcher heller Kratzer im schwarzen Lack des Fahrzeugs ist besonders augenfällig, so dass naheliegt, dass er bei der Übernahme eines neuen Fahrzeugs auch wahrgenommen wird.

Insbesondere jedoch vermag sich das Gericht nicht anhand von Indizien die Überzeugung bilden, dass die Kratzer zwingend vor der Übergabe entstanden sein müssen, weil eine mit dem Schadensbild kompatible Ursache nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden kann. Zwar hat der Zeuge S den Klägervortrag bestätigt, dass das Fahrzeug nach der "Überführungsfahrt" an den Wohnort der Klägerin in der Garage gestanden habe und danach von Hand gewaschen worden sei. Dabei kann dahinstehen, ob die Kratzer - wie die Klägerin anführt und unter Beweis durch Sachverständigengutachten stellt - ein typisches Schadensbild für eine maschinelle Autowäsche aufwiesen. Denn das Gericht vermag ernsthafte Zweifel daran, ob die Klägerin und der Zeuge den Hergang der Autowäsche wahrheitsgemäß geschildert haben, ohnehin nicht zu überwinden.

Diese Zweifel knüpfen sich insbesondere an den Widersprüchen zwischen der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Schilderung des Zeugen über den Hergang der Autowäsche an. Die Klägerin gab an, sie sei bei der Autowäsche dabei gewesen und schilderte (im Plural), sie hätten das Auto gewaschen und würden sich mit der Fahrzeugwäsche auskennen; die Kratzer habe man gesehen, als das Fahrzeug noch nass war. Der Zeuge S dagegen schilderte, dass er das Auto allein gewaschen habe und die Klägerin erst geholt habe, nachdem er die Kratzer gesehen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Auto trocken gewesen.

2.

Ein Rücktrittsrecht ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem eingebauten Navigationsgerät die Funktion "Spracheingabe mit Ganzworterkennung" nicht verfügbar ist.

a)D

abei kann dahinstehen, ob das Fehlen dieser Funktion einen Mangel im Rechtssinn begründet.

Soweit die Klägerin schriftsätzlich behauptet hat, die Beklagte habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Navigationsgerät über diese Funktion verfüge, hat die Beweisaufnahme dies nicht ergeben. Schon die Klägerin hatte in der persönlichen Anhörung diese Behauptung in der Schilderung des Gesprächs mit dem Verkäufer nicht wiedergegeben; auch die Zeugen S und T gaben übereinstimmend an, über die Funktion der Sprachsteuerung nicht gesprochen zu haben.

Soweit sich die von der Herstellerfirma auf der Homepage enthaltenen Angaben zur Verfügbarkeit dieser Funktion im Audi A5 Cabrio von denen der von Beklagtenseite vorgelegten Preisliste unterscheiden, kann dahinstehen, ob dies einen Einfluss auf die geschuldete Beschaffenheit des Fahrzeugs, dessen Bestandteil das betroffene Navigationsgerät ist, hat.

b)

Jedenfalls ist ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da das Fehlen der Sprachwortganzeingabe eine nur unerhebliche Pflichtverletzung darstellen würde. Zur Beurteilung der Erheblichkeit ist eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2013 3229 Tz. 16; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. A., § 323 Rn. 32). Ein Sachmangel ist in diesem Sinne unerheblich, wenn er den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Dabei kommt es nicht nur darauf an, welchen Mehrwert die Spracheingabe mit Ganzworterkennung der Klägerin bei der Benutzung des Navigationsgeräts, das im Übrigen voll nutzbar und funktionsfähig ist, böte; vielmehr ist die Erheblichkeit des Mangels im Hinblick auf das Gesamtfahrzeug zu beurteilen. Dass der Verkehrswert des Fahrzeugs oder der individuelle Nutzwert des Cabriolets für die Zwecke der Klägerin vorliegend nennenswert von dem Vorhandensein dieser Funktion bestimmt würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

II.

Aus den vorgenannten Gründen scheiden auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 67.897,50 Euro.

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2016/7_O_126_15_Urteil_20160915.html - DE:LGW:2016:0915.7O126.15.00

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