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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei Konsum von Kokain und Amphetamin (harten Drogen), unabhängig davon, ob unter deren Wirkung ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein eventuelles Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führt nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Die Wiedererlangung der Eignung erfordert einen einjährigen Abstinenznachweis und in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |