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Ein Abfindungsvergleich über Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis schließt die Verpflichtung einer privaten Krankenversicherung zur Erstattung von Heilbehandlungskosten nicht aus, wenn der Vergleich ausdrücklich Ansprüche ausschließt, die kraft Gesetzes oder Abtretung auf eine private Krankenversicherung übergegangen sind. Die private Krankenversicherung bleibt in einem solchen Fall zur Gewährung von Deckungsschutz für unfallbedingte Heilbehandlungskosten verpflichtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |