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Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist wiederherzustellen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit der gutachterlichen Prognose eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bestehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gutachten maßgeblich auf Sachverhalte wie Urkundenfälschung oder Körperverletzung abstellt, die keinen Bezug zum Verkehrsrecht aufweisen und keine Anhaltspunkte für ein verkehrsrelevantes Aggressionspotential zeigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |