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Das Haftungsmerkmal "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist weit auszulegen; bei Fahrzeugen, die zugleich als Arbeitsmaschine verwendet werden, ist jedoch erforderlich, dass das Unfallgeschehen im Zusammenhang mit der Bestimmung des KfZ als einer der Fortbewegung und des Transports dienende Maschine steht. Eine Haftung aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 844 BGB, 222 StGB kann sich aus der Bereitstellung eines Teleskopradladers mit defekter Überlastanzeige ohne Hinweis darauf sowie aus dem Fahren in den "roten Bereich" trotz defekter Anzeige ergeben. Ein konkludenter Haftungsverzicht zwischen Mitgliedern eines Kegelclubs ist nicht anzunehmen, wenn es um das Nichtbeachten von nicht funktionierenden Sicherheitseinrichtungen geht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |