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Ein Fahrzeug mit manipulierter Abgassoftware, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert, ist mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Eine Frist zur Mangelbeseitigung von weniger als zehn Werktagen ist bei der Softwareproblematik des VW-Konzerns (Dieselgate) unangemessen kurz, insbesondere da die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt ist und eine Problemlösung erst entwickelt werden muss; eine angemessene Frist liegt hier nicht unter vier Monaten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |