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Ein Punktabzug nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG ist nicht vorzunehmen, wenn die davor liegenden Maßnahmen (Ermahnung, Verwarnung) bereits ergriffen wurden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei den Maßnahmen nach § 4 Abs. 5, 6 StVG nicht mehr auf das Tattagsprinzip abzustellen, widerspricht weder den rechtsstaatlichen Vorgaben zur Rechtssicherheit noch lässt sie die staatliche Gewalt als willkürlich erscheinen. Das Vertrauen eines Verkehrsteilnehmers, bis zum Ergehen einer Ermahnung oder Verwarnung weiterhin Verkehrszuwiderhandlungen begehen zu dürfen, ist nicht schutzwürdig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |