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Die Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Betroffenen bei Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens außerhalb der Hauptverhandlung verletzt das Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn die Entscheidung willkürlich ergeht. Eine solche Willkür liegt vor, wenn das Amtsgericht § 467 Abs. 4 StPO, der sich ausschließlich auf die notwendigen Auslagen des Betroffenen bezieht, auch auf die Kosten des Verfahrens anwendet und die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 467 Abs. 4 StPO nicht vorliegen, da kein hinreichender Tatverdacht bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |