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Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat. Vertragliche Klauseln wie „Für eventuelle Nachlackierungen oder Unfallschäden kann die Firma F nicht haften“ oder Hinweise auf „Nachlackierungen/Reparatur/Smartrepair“ stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, und sind nicht mit einem erheblichen Unfallvorschaden gleichzusetzen. Auch der Hinweis des Verkäufers, das Fahrzeug nicht auf Vorschäden untersucht zu haben, führt weder zu einer abweichenden Beschaffenheitsvereinbarung noch zu einem Anspruchsausschluss nach § 442 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |