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Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen eines Fahrzeugs ist rechtmäßig, wenn die Abschleppmaßnahme selbst rechtmäßig war. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht bei einem Verstoß gegen § 13 Abs. 1 StVO durch Abstellen eines Fahrzeugs ohne Parkschein in einem geregelten Straßenbereich. Die Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor dem Abschleppen Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers anzustellen, wenn dieser nicht unmittelbar zur Verfügung steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |