Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 29.09.2015: Zur Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen eines Fahrzeugs bei fehlendem Parkschein




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.09.2015 - 14 K 3962/15) hat entschieden:

   Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen eines Fahrzeugs ist rechtmäßig, wenn die Abschleppmaßnahme selbst rechtmäßig war. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht bei einem Verstoß gegen § 13 Abs. 1 StVO durch Abstellen eines Fahrzeugs ohne Parkschein in einem geregelten Straßenbereich. Die Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor dem Abschleppen Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers anzustellen, wenn dieser nicht unmittelbar zur Verfügung steht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten - Einhaltung einer ang
und
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen
und
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen
und
Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen wurde, sein Ausbleiben nicht entschuldigt hat und er gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) belehrt wurde.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 71,- Euro bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW (entspricht § 7 a Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung - KostO NRW - a.F.) i.V.m. § 24 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) und § 46 Abs. 1 und 3 des Polizeigesetzes (PolG NRW). Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für das (rechtmäßige) Abschleppen eines zugelassenen Fahrzeugs eine Verwaltungsgebühr erheben.

Vgl. grundlegend zur Zulässigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Abschleppfällen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000 ‑ 5 A 2625/00 -, juris.

Die Abschleppmaßnahme war hier rechtmäßig. Die in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Als Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist insbesondere der Verstoß gegen Rechtsnormen anzusehen. Der Kläger verstieß durch das Abstellen seines Fahrzeugs ohne Auslegen eines Parkscheins in einem Straßenbereich, in dem das Parken durch das Aufstellen eines Parkscheinautomaten näher geregelt ist, gegen § 13 Abs. 1 StVO. Die durch den Rechtsverstoß herbeigeführte Gefahr war auch gegenwärtig, weil der Verstoß zum Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppunternehmers andauerte und eine Beendigung nicht konkret absehbar war.

Die Beklagte hat auch das ihr durch § 43 PolG eingeräumte Ermessen für die Entscheidung, ob die Gefahr durch Sicherstellung der Sache beseitigt werden soll, ordnungsgemäß ausgeübt. Die pauschale Behauptung des Klägers, in dem Straßenbereich würden Falschparker nicht abgeschleppt, wenn sie nicht andere behindern, ist nicht geeignet, eine gleichmäßige, am Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) orientierte Verwaltungspraxis der Beklagten in Zweifel zu ziehen.

Das Einschreiten des Außendienstmitarbeiters durch Beauftragung eines Abschleppwagens zur Sicherstellung des Pkw des Klägers war auch verhältnismäßig.

Die Sicherstellung des Fahrzeugs durch Abschleppen war geeignet und erforderlich, um den Verstoß gegen die Parkregelung zu beseitigen.

Die Sicherstellung des Fahrzeugs unter Inanspruchnahme eines Abschleppunternehmens war auch angemessen. Die durch die Abschleppmaßnahme für den Kläger entstehenden Unannehmlichkeiten und Kosten stehen zu dem bezweckten Ziel, den durch Parkscheinautomat bewirtschafteten Parkraum nicht längerfristig durch einen Unberechtigten blockieren zu lassen, nicht außer Verhältnis.

Nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs auch denn nicht unverhältnismäßig, wenn es allein der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer dient,

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Abschleppen eines an einer Parkuhr abgestellten Fahrzeugs jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Parkzeit um mehr als drei Stunden überschritten ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.07.1983 - 7 B 182.82 -, DVBl 1983, 1066 und vom 24.08.1989- 7 B 123.89 -, juris.

Sowohl das Hamburgische Oberverwaltungsgericht als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof sehen das Abschleppen eines an einer Parkuhr geparkten Fahrzeugs jedenfalls schon dann als verhältnismäßig an, wenn die Parkzeit um mehr als eine Stunde überschritten ist.

Danach bestehen hier keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme. Denn nach den Feststellungen der Beklagten hatte der Kläger sein Fahrzeug bereits am 25. März 2015 vor 13:10 Uhr auf dem Parkplatz an der S2.-----straße abgestellt, ohne einen Parkschein zu erwerben und auszulegen. Damit nahm er den Parkraum bereits mehr als 12 Stunden unter Verletzung der Zielsetzung in Anspruch, durch das Parkscheinerfordernis sowie die Parkzeitbeschränkung den Parkraum möglichst vielen Verkehrsteilnehmern für vorübergehendes Parken zur Verfügung zu stellen.

Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, sein Fahrzeug zu entfernen. Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt,

Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.

Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.

Es gilt dabei ebenso die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Abschleppmaßnahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann,

Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dadurch verletzt worden, dass der handelnde Außendienstmitarbeiter den Kläger nicht vor der Abschleppmaßnahme benachrichtigt hat. Diese Benachrichtigung hat die Außendienstkraft zwar vornehmen wollen. Mangels Klingelschild mit dem Namen des Klägers war dies indes nicht möglich.

Gleichermaßen ist das Abschleppen aus spezial- und generalpräventiven Zwecken gerechtfertigt, da von einem im absoluten Haltverbot abgestellten PKW eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht,

Bezüglich der Höhe der Gebühr bestehen keine Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Die Beklagte liegt mit der Festsetzung von 71,00 Euro im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von 25,00 bis 150,00 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2015/14_K_3962_15_Urteil_20150929.html - DE:VGD:2015:0929.14K3962.15.00

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