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Alkoholabhängigkeit schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand geführt hat oder nicht. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt im Falle einer solchen Erkrankung erst in Betracht, wenn die Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (vgl. Ziff. 8.3, 8.4 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV –). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |