Das Verkehrslexikon

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Alkoholabhängigkeit

Alkoholabhängigkeit




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Rückfall mit Kontrollverlust
Fachärztliches Gutachten
Alkoholabhängigkeit und MPU-Anordnung
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Strafrechtliches

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Einleitung:


Nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) sind folgende Merkmal für die Diagnose einer krankhaften Alkoholabhängigkeit heranzuziehen:


Starkes Verlangen oder eine Art Zwang, Alkohol zu konsumieren (Substanzverlangen).

Verminderte Kontrollfähigkeit in Bezug auf Menge, Beginn oder Ende des Konsums (d. h. es wird oft mehr Alkohol oder über einen längeren Zeitraum konsumiert als geplant, oder es bestehen der anhaltende Wunsch oder wiederholte Versuche, den Alkoholkonsum zu verringern oder zu kontrollieren).

Körperliche Entzugserscheinungen bei Konsumstopp oder Konsumreduktion.

Nachweis einer Toleranz (um die gewünschte Wirkung hervorzurufen, sind zunehmend größere Mengen an Alkohol erforderlich, oder es treten bei fortgesetztem Konsum der gleichen Menge deutlich geringere Effekte auf).

Einengung auf Alkohol, d. h. Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Alkoholkonsums, oder ein erhöhter Zeitaufwand, die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen.

Anhaltender Substanzkonsum trotz eindeutig schädlicher Folgen (wie z. B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Alkoholkonsums oder eine Verschlechterung der kognitiven Funktionen), obwohl der Betroffene sich über die Art und das Ausmaß des Schadens bewusst ist oder bewusst sein könnte.

Für eine entsprechende Diagnose müssen drei oder mehr mindestens einen Monat lang oder bei kürzerer Dauer innerhalb eines Jahres wiederholt gleichzeitig vorhanden sein.

Eine Vorstufe der Abhängigkeit kann Alkoholmissbrauch sein.

Bei Alkoholabhängigkeit ist keine Fahreignung gegeben, unabhängig von der Trennfähigkeit (Anlage 4 Nr. 8.3 zur FEV).

Lag Abhängigkeit vor, muss vor einer Neu- bzw. Wiedererteilung zunächst eine Entwöhnung durchgeführt werden; zusätzlich muss sodann ein Jahr Alkoholabstinenz nachgewiesen werden (Anlage 4 Nr. 8.4 zur FEV).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Alkohol und Führerschein-Verwaltungsrecht

Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht

Alkohol und Trennungsvermögen

Krankheiten und Fahrerlaubnis

Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FEV) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen

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Allgemeines:


VGH München v. 30.06.2005:
Ein Alkoholabhängiger kann nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung nur wiedererlangen, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

VG Hamburg v. 02.08.2006:
Ist bei einem Fahrerlaubnisinhaber außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr an zwei Tagen jeweils ein Blutalkoholwert von deutlich über 2 ‰ festgestellt worden und hat er ferner keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen gezeigt und zudem angegeben, regelmäßig auch Medikamente zur Beruhigung (Diazepam und Adumbran) einzunehmen, so ist gem. § 13 Nr. 1 FeV im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik, nämlich der auf Tatsachen gestützten Annahme einer Alkoholabhängigkeit, lediglich die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) gerechtfertigt. Eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung verstößt dagegen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

VG Augsburg v. 08.05.2007:
Als singulärer Wert stellt eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille zwar ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür dar, dass die betroffene Person in hohem Maße alkoholgewöhnt ist. Wie § 13 Nr. 2 lit. c FeV zeigt, geht das Fahrerlaubnisrecht jedoch davon aus, dass selbst eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille noch nicht den automatischen Rückschluss auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit erlaubt; der Verordnungsgeber wertet eine solche Gegebenheit unter der weiteren Prämisse, dass der Betroffene in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, (lediglich) als Fall des Alkoholmissbrauchs und verlangt in einer solchen Fallgestaltung grundsätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.




VG München v. 08.10.2007:
Jeder Hinweis auf möglichen Alkoholmissbrauch eines Fahrerlaubnisinhabers ist geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 13 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht. Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss wird von § 13 Nr. 1 FeV nicht als notwendiges Tatbestandsmerkmal zur Anforderung eines ärztlichen Gutachtens genannt, weil die Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ automatisch die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beinhaltet, ohne dass es darauf ankommt, ob zu einem früheren Zeitpunkt am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss teilgenommen wurde.

VG Augsburg v. 30.10.2009:
Nach § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Zum Zwecke der Abklärung, ob ein Alkoholmissbrauch besteht, schreibt § 13 Nr. 2 FeV demgegenüber ausdrücklich die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, das gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht von einem Arzt im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV, sondern von einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu fertigen ist. Die Frage nach einem etwaigen Alkoholmissbrauch wird daher über eine medizinisch-psychologische Untersuchung aufgeklärt. Verlangt die Behörde statt der angezeigten MPU eine ärztliche Begutachtung so ist dies fehlerhaft und kann nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

VG München v. 02.02.2010:
Kommt es zu zwei auf Alkoholkonsum zurückzuführenden Verkehrsdelikten und wird die Fahrerlaubnisinhaberin später nach positiver Abstinenz-MPU wiederum stark alkoholisiert in ihrem stehenden Fahrzeug angetroffen, dann ist davon auszugehen, dass das Abstinenzverhalten nicht stabil ist, zumal, wenn sich in einer Reihe von normalen Leberwerten einmal ein überhöhter Gamma-Wert findet. Diese Tatsachen begründen ausreichend einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeit, welche die Fahreignung ausschließt.

VG Bremen v. 27.04.2010:
Bei Alkoholabhängigkeit ist die Kraftfahreignung nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen. Die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs erfordert eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dabei überwiegt bei Alkoholabhängigkeit das öffentliche Sicherheitsinteresse.

VG Bremen v. 04.08.2010:
Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis ein medizinischpsychologischen Gutachtens beizubringen, ist rechtmäßig, wenn zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen und der Sofortvollzug anzuordnen.


VG Saarlouis v. 26.11.2010:
Wird in einem Krankenhausentlassungsbericht diagnostiziert, dass der Betroffene an einem Alkoholentzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeit, eine Alkoholintoxikation sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit leidet, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dessen Fahrungeeignetheit ausgeht, auch wenn nicht alle Kriterien der Begutachtungsrichtlinien für die Fahreignung erfüllt sind. Den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung kommt keine rechtsnormative Qualität zu.

VG Saarlouis v. 11.02.2011:
Allein die Feststellung einer mit der Teilnahme im Straßenverkehr nicht im Zusammenhang stehenden Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille stellt in der Regel keine die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründende Tatsache dar und rechtfertigt daher auch nicht im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.

VGH München v. 20.03.2012:
Lag zwar im Jahre 2005 eine Alkoholabhängigkeit vor, die nach Durchführung einer Entzugsbehandlung erfolgreich überwunden und in eine stabile Abstinenz überführt wurde, kann die Einschätzung des Gutachters, dass beim Antragsteller sechs Jahre nach Erstfeststellung einer Abhängigkeitsproblematik unter Zugrundelegung des bisherigen Verlaufs trotz kurzzeitigen Rückfalls weiterhin Fahreignung angenommen werden könne, nur so verstanden werden, dass der Betroffene nicht erneut alkoholabhängig geworden ist, so dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Auflagen geboten sein kann.

VGH München v. 27.03.2012:
Eine wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangene Fahreignung erlangt der Betroffene dann wieder, wenn er sich erfolgreich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat, er sich nachgewiesenermaßen ein Jahr lang des Konsums von Alkohol enthalten hat und eine gegen Ende des einjährigen Abstinenzzeitraums durchgeführte medizinisch-​psychologische Begutachtung ergeben hat, dass es bei ihm zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen ist, der die Erwartung begründet, er werde auch künftig alkoholfrei leben.

VGH München v. 07.01.2013:
Im Rahmen einer Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV kann auch die Klärung der Frage angestrebt werden, ob Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen, weil dies auch ärztlich zu klären ist und letztlich der Vorbereitung einer etwaigen Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 1 FeV dient, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen. Das ist daher im Rahmen des ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV mit abzuklären.

VG Würzburg v. 07.01.2014:
Richtige Rechtsgrundlage zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ist nicht der allgemeine § 11 FeV, sondern der spezielle § 13 FeV. Wird die Gutachtensanordnung fälschlicherweise mit § 11 Abs. 2 FeV anstatt mit dem zutreffenden § 13 FeV begründet, kann der Wegfall der Fahreignung und die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf die Nichtvorlage des Gutachtens gestützt werden. Konkret ordnet § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, während § 11 Abs. 2 Fev nur allgemein von Bedenken gegen die die körperliche und geistige Eignung spricht und auf die Anlage 4 und 5 der FeV verweist.

VGH München v. 12.02.2014:
Zum Umfang der Auflagen bei Verdacht der Alkoholabhängigkeit.

VGH München v. 12.03.2014:
Rückfälle im Umfang von 1,2 mg/l Atemalkohol sind ausreichende Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit im Sinne eines ernst zu nehmenden Verdachts begründen. Richtig ist zwar, dass § 13 S 1 Nr 1 FeV nur erlaubt, ein ärztliches Gutachten anzufordern, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Jedoch ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 S 1 Nr 2 Buchst a FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauch vorliegen. Aus dem Kontext dieser beiden Vorschriften ergibt sich, dass im Rahmen eines nach § 13 S 1 Nr 1 FeV angeordneten ärztlichen Gutachtens auch gefragt werden darf, ob Anzeichen für Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn, also für übermäßigen, schädlichen Gebrauch vorliegen.




VGH München v. 27.05.2014:
Aus einem zweimaligen Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn binnen dreier Jahre ergibt sich nicht der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit.

OVG Lüneburg v. 24.07.2014:
Wird bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem Gammaalkoholismus diagnostiziert worden und der bereits mehrfach rückfällig geworden ist, erneut Alkoholkonsum nachgewiesen, entfällt in der Regel die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

VG Stade v. 18.03.2015:
Nach Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur FeV lässt die Abhängigkeit von Alkohol die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen. Eine gegenwärtige Alkoholabhängigkeit kann jedoch in einem medizinisch-psychologischen Gutachten nicht festgestellt werden. Dies liegt bereits daran, dass es sich bei der Klärung einer Alkoholabhängigkeit um eine medizinische und nicht um eine psychologische Fragestellung handelt, die in einem ärztlichen Gutachten zu klären ist.




VGH München v. 17.12.2015:
Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung sollte die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; Nachweis einer Toleranz; fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind). Da die Interessenlage bei einer Untersuchung zur Feststellung der Fahreignung anders sein kann und deshalb eine Verschleierung der Krankheit durch eine falsche Darstellung der Vorgeschichte und eine nicht zutreffende Beantwortung der Fragen zur Feststellung der Kriterien für die Annahme der Krankheit nicht auszuschließen sind, muss schon aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs die Feststellung einer die Fahreignung ausschließenden Krankheit auch ohne (ausreichende) Kooperation des Betroffenen möglich sein. Danach ist z.B. die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchtherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde.

VGH München v. 31.01.2017:
Ergibt sich die Diagnose Alkoholabhängigkeit aus einem ärztlichen Attest, ist es für de Verwertung durch die Fahrerlaubnisbehörde unerheblich, dass dieses ärztliche Attest zur Vorlage beim Betreuungsgericht erstellt worden ist, denn die medizinische Diagnose nach ICD-10 hängt nicht davon ab, zu welchem Zweck ein Attest oder ein Gutachten erstellt wird..

VGH München v. 10.07.2017:
Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, und 14 FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Dies ist bei einer gesicherten Diagnose eines Bezirkskrankenhauses gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 der Fall.

VGH München v. 19.07.2019:
Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV besteht nach einer Entwöhnungsbehandlung Kraftfahreignung dann wieder, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

VGH München v. 31.08.2021:
Alkoholabhängigkeit führt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – DAR 2016, 216 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 11.9.2018 – 11 CS 18.1708 – juris Rn. 11 m.w.N.). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf (BayVGH, B.v. 19.7.2019 – 11 ZB 19.977 – juris Rn. 11).

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Rückfall mit Kontrollverlust:


OVG Saarlouis v. 14.11.2017:
Keine Kraftfahreignung, wenn kurz nach überstanden geglaubter Alkoholabhängigkeit zum Kontrollverlust führende Mengen Alkohol konsumiert werden.

OVG Saarlouis v. 21.12.2017:
Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, welche die Fahreignung ausschließt, ohne dass es darauf ankommt, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist. - Weder ein positives Fahreignungsgutachten noch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis steht der Berücksichtigung früherer Zuwiderhandlungen (etwa einer Trunkenheitsfahrt) bei Aufgabe der erforderlichen Abstinenz durch erheblichen Alkoholkonsum entgegen.

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Fachärztliches Gutachten:


VG München v. 15.01.2007:
Selbst wenn auf Grund eines nicht nachvollziehbaren fachärztlichen Gutachtens nur ein erheblicher Verdacht auf Alkoholabhängigkeit gegeben ist und dies durch ein weiteres ärztliches Gutachten weiter aufgeklärt werden muss, gebietet eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Sicherungsinteresse und den berechtigten Belangen des Betroffenen nicht, die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufzuheben.

VG München v. 04.04.2007:
Ein ärztliches Gutachten ist nur möglich nach § 46 Abs. 3, § 13 Nr. 1 FeV zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit. Für die Feststellung, ob Alkoholmissbrauch vorliegt, ist nach § 13 Nr. 2 a), 2. Alt. FeV („Tatsachen begründen die Annahme eines Alkoholmissbrauchs) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten. Ein rein „privater“ Alkoholkonsum ohne dass jemals Auffälligkeiten im Kraftverkehr stattgefunden hätten oder ein sonstiger Bezug gegeben wäre, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht ausreichend. Werden in einem eingeholten fachärztlichen Gutachten sowohl Alkoholabhängigkeit wie auch Alkoholmissbrauch verneint, dann besteht für die Anordnung einer MPU keine gesetzliche Grundlage, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber des öfteren hoch alkoholisiert aufgefunden wurde, ohne allerdings jemals betrunken am Straßenverkehr teilgenommen zu haben.

VGH München v. 09.12.2014:
Angesichts einer jahrelangen Alkoholabhängigkeit spricht nach Vorlage einer positiven MPU ein erneuter Alkoholabusus mit einer AAK von 0,63 mg/l bzw. einer BAK von 1,35 Promille für einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit. Dies kann jedoch nicht durch eine MPU, sondern nur durch ein fachärztliches Gutachten festgestellt werden.

VGH München v. 03.08.2016::
War der Betreffende in der Vergangenheit alkoholabhängig und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er erneut alkoholabhängig geworden ist, so ist mittels eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zu klären, ob Alkoholabhängigkeit besteht. Demgegenüber ist im Falle sogenannter Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz) im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lassen. - Darüber hinaus kann in besonderen, allerdings nur ausnahmsweise anzunehmenden Fällen bei nachgewiesener oder unterstellter Alkoholabhängigkeit im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären sein, ob trotz Alkoholabhängigkeit die Fähigkeit besteht, den Konsum von Alkohol vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen.

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Alkoholabhängigkeit und MPU-Anordnung:


Alkoholabhängigkeit und MPU-Anordnung

MPU und Alkoholproblematik

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Wiedererteilung der Fahrerlaubnis:


Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

Alkoholabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

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Strafrechtliches:


OLG Hamburg v. 10.05.2012:
Es ist namentlich mit Blick auf § 331 StPO zweifelhaft, ob die Staatsanwaltschaft befugt ist, im Rahmen einer allein zuungunsten des Angeklagten geführten Berufung die Nichtanwendung des § 64 StGB von ihrem Rechtmittelangriff auszunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Nichtanwendung des § 64 StGB grundsätzlich wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, sofern die verbleibenden Teile des Rechtsfolgenausspruchs unabhängig von der Maßregelanordnung beurteilt werden können; demzufolge ist die Ausklammerung der Maßregel vom Rechtsmittelangriff namentlich dann ausnahmsweise unwirksam, wenn die Strafe bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles in einer untrennbaren Wechselbeziehung zum Unterbleiben der Maßregelanordnung steht.

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