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Für die Umrechnung des vormaligen Punktestandes in Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem ist gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. ausschließlich auf die bei Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte abzustellen. Verkehrsverstöße, die vor dem 1. Mai 2014 begangen, aber erst nach diesem Stichtag ins Fahreignungsregister eingetragen wurden, sind gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. nach neuem Recht zu bewerten und nicht nachträglich in die Punkteumrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. einzubeziehen. Diese Stichtagsregelung ist aus Praktikabilitätsgründen sachlich gerechtfertigt und verstößt weder gegen Art. 3 GG noch stellt sie eine unzulässige echte Rückwirkung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |