Das Verkehrslexikon

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Verkehrszentralregister - VZR - Fahreignungsbewertungsregister - FER

Verkehrszentralregister - VZR - Fahreignungsbewertungsregister - FAER




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Verwertung der Eintragungen
Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden
Auskunftsanspruch
Registerauszug

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Einleitung:


Ab 01.05.2014 gilt ein neues Punktesystem. Es heißt nun Fahreignungs-Bewertungssystem. Verstöße werden entweder mit 1 oder 2 oder 3 Punkten bewertet. Die Bewertung erfolgt im Fahreignungsbewertungsregister.

Im früheren VZR, ab dem 01.05.2014 im neuen Fahreignungsregister - FAER - werden alle verkehrssicherheits- und fahrerlaubnisrelevanten Vorgänge eingetragen (die Einzelheiten ergeben sich aus § 28 StVG). Auch die Bewertung von Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten mit Punkten erfolgt durch das FAER. Bezüglich der Eintragungen und deren Tilgung ergeben sich hinsichtlich der zu beachtenden Verwertungsverbote Abweichungen von den Vorschriften, die für das allgemeine Bundeszentralregister (BZR) gelten.


Die allgemeine Zielsetzung ist im wesentlichen die Sammlung von Daten zur Beurteilung oder Prüfung von

Eignung, Fähigkeit oder Berechtigung zum Führen von Kfz oder zum Begleiten junger Fahranfänger

sowie zur

Ahndung von Verkehrs-Wiederholungstätern

und schließlich zur

Beurteilung von Personen im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit, für die Einhaltung der Vorschriften für die Verkehrssicherheit zu sorgen.

Was alles gespeichert wird, bestimmt § 28 StVG im Zusammenhang mit § 40 FeV und der Anlage 13 zu § 40 FeV. Dazu gehören

strafgerichtliche Entscheidungen mit Strafe, mit Verwarnung mit Strafvorbehalt oder mit Schuldspruch, wie sie in der Anlage 13 zu § 40 FEV aufgeführt und mit 3 oder 2 Punkten bewertet werden;

strafgerichtliche Entscheidungen mit Entzug der Fahrerlaubnis, isolierter Sperre, Fahrverbot oder vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis;

rechtskräftige Entscheidungen in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. Anlage 13 zu § 40 FEV mit Fahrverbot oder Geldbuße von mindestens 60 Euro

rechtskräftige Entscheidungen in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren - nicht genannt in Anlage 13 zu § 40 FEV, aber mit Fahrverbot -

rechtskräftige Entscheidungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 10 GGBefG gem. Anlage 13 zu § 40 FEV

im wesentlichen alle für die sachgerechte Bearbeitung von Fahrerlaubnisvorgängen relevanten Entscheidungen, wie beispielsweise

     Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen
     Versagungen einer Fahrerlaubnis
     Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis
     fehlende Berechtigung ausländischer Fahrerlaubnisse im Inland
     Verzichte auf die Fahrerlaubnis
     Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung
     Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen
     Teilnahme an einem Aufbau- und sonstigen Seminaren
     sonstige Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Verkehrszentralregister

Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem

Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) und Verwertungsverbote

Überliegefrist - Zur Verwertung von tilgungsreifen Eintragungen im Verkehrszentralregister

Verwertungsverbote im Verwaltungsverfahren

Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Aufschub des Fristbeginns für die Tilgung um bis zu 5 Jahren (Anlaufhemmung)

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Allgemeines:


BVerwG v. 17.12.1976:
Das Verkehrszentralregister hat die bis zu seiner Einrichtung als Zentralkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes im Jahre 1957 bestehenden örtlichen und regionalen sogenannten Verkehrssünderkarteien ersetzt. Es ist die allein maßgebende Erfassungs- und Auskunftsstelle der für die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen.

BVerwG v. 20.05.1987:
Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind keine Verwaltungsakte.

BVerwG v. 23.12.1993:
Eintragungen im Verkehrszentralregister sind keine Verwaltungsakte, weil sie weder eine "Regelung" darstellen noch unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten. Eine Leistungsklage gegen fehlerhafte Eintragungen ist nicht zulässig.

OLG Zweibrücken v. 13.08.2001:
"Vogelzeigen" wird im VZR eingetragen und erbringt auch Punkte; beim Zeigen eines "Vogels" ist eine innere Beziehung zwischen Führen eines Fahrzeugs und Straftat gegeben.

OLG Nürnberg v. 09.08.2007:
Der Begriff des Zusammenhangs in § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG entspricht dem der §§ 44, 69 a StVG. Dort ist seit langem anerkannt, dass eine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen ist, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht auch bei körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern, wenn die Auseinandersetzung ihren Anlass in einem Streit über das Fahrverhalten der Beteiligten hat.




VGH München v. 07.01.2014:
Daraus, dass das Kraftfahrt-Bundesamt entgegen seiner aus § 4 Abs. 6 StVG resultierenden Verpflichtung die Fahrerlaubnisbehörde nicht rechtzeitig über den aktuellen Punktestand informiert hat, kann der betroffene Fahrerlaubnisinhaber nichts für sich herleiten. Die Bestimmung dient der Vorbereitung von Maßnahmen nach dem Punktesystem durch die Fahrerlaubnisbehörde und damit der Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit. Diesem Sinn und Zweck würde es zuwiderlaufen, aus einem Unterbleiben der Mitteilung einen Vertrauensschutz desjenigen zu konstruieren, der gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und damit die Verkehrssicherheit gefährdet hat. Eine derartige „drittschützende“ Wirkung kann § 4 Abs. 6 StVG nicht entnommen werden.

VG Würzburg v. 27.05.2015:
Die Mitteilung des Punktestandes erwächst nicht in Bestandskraft und hat deswegen keine Bindungswirkung für nachfolgende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Für das Erreichen des Punktestandes ist die Eintragung im Verkehrszentralregister oder die Mitteilung hierüber nicht ausschlaggebend. Allein die Fahrerlaubnisbehörde hat darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu ergreifen sind.

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Verwertung der Eintragungen:


Zur Verwertung von tilgungsreifen Eintragungen im Verkehrszentralregister

Verwertungsverbote im Verwaltungsverfahren

Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

OLG Bamberg v. 22.04.2013:
Bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot zu ahndenden Pflichtenverstoßes als 'beharrlich' im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darf das Tatgericht wegen der noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen grundsätzlich von der Richtigkeit der Eintragungen im Verkehrszentralregister ausgehen. Die gegen die materielle Richtigkeit einer Verkehrszentralregisterauskunft erhobene Einwendung des Betroffenen, nicht Täter einer früheren Ordnungswidrigkeit gewesen und wegen ihr deshalb zu Unrecht geahndet worden zu sein, kann allenfalls ausnahmsweise eine Verpflichtung des Gerichts zu weiteren Feststellungen begründen. Die unsubstantiierte, auf die schlichte Behauptung beschränkte Einlassung, zur fraglichen Tatzeit nicht Führer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein, reicht hierfür regelmäßig nicht aus.

VG Gelsenkirchen v. 09.01.2019:
Eine Tat darf im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung noch verwertet werden, obwohl die Tilgungsfrist im Entziehungszeitpunkt, dem 16. August 2018, mittlerweile abgelaufen ist, wenn die Überliegefrist-Regelung zum Zuge kommt. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG sind Eintragungen nach Eintritt der Tilgungsreife zu löschen, wenn nicht Satz 2 der Vorschrift etwas anderes bestimmt. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a, bb StVG liegen vor, wenn es sich um eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG handelt, welche in der Bußgeldkatalogverordnung bezeichnet und wegen der gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 100,00 Euro und damit mehr als 60,00 Euro festgesetzt worden ist.

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Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden:


OLG Stuttgart v. 18.08.2005:
Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt zwecks Eintragung in das Verkehrszentralregister unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vor. Die Punktebewertung ist nur im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

OVG Bautzen v. 19.04.2006:
Die Mitteilungen der Strafbehörden über Verurteilungen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind Mitteilungen im Sinne des § 22 Abs 1 GVGEG, für die der Rechtsweg nach § 23 GVGEG gegeben ist. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage dieser Mitteilung die Fahrerlaubnis, ist sie Empfängerstelle nach § 22 GVGEG , so dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 22 Abs 1 S 2 GVGEG ausgeschlossen ist, wenn nicht vor der Fahrerlaubnisentziehung bereits ein solcher Antrag gestellt wurde. Die Datenmitteilung ist dann im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

OLG Nürnberg v. 09.08.2007:
Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Mitteilung einer Verurteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt als ein verkehrsbezogenes Delikt berührt den Verurteilten unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen und eröffnet den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG. Der Begriff des Zusammenhangs in § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG entspricht dem der §§ 44, 69 a StVG. Dort ist seit langem anerkannt, dass eine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen ist, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs besteht.

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Auskunftsanspruch:


OLG 11.04.2013 v. 11.04.2013:
Der Betroffene hat einen Anspruch auf Mitteilung, welche Eintragungen im Register über ihn enthalten sind, auch wenn diese Eintragungen schon tilgungsreif sind und sich nur noch in der sog. "Überliegefrist" befinden.

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Registerauszug:


BGH v. 14.05.2013:
Es ist verfehlt, den Strafregisterauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren.

KG Berlin v. 24.02.2016:
Den Registerauszug im Urteil in faksimilierter Form wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren, ist verfehlt (Anschluss an BGH, 14. Mai 2013, 3 StR 101/13, StRR 2013, 297).

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